Allgemeine Geschäftsbedingungen der SEP AG für die Überlassung und Pflege von Standard-Software
In allen Vertragsbeziehungen, in denen SEP AG (nachfolgend "SEP" genannt) anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) SEP Software überlässt und pflegt, gelten soweit nichts Abweichendes geregelt ist – ausschließlich diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und ergänzend die beim jeweiligen Vertragsschluss gültige SEP Software- und Support-Preisliste. Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen.
Für Drittsoftware, die SEP mitvertreibt, gelten die nachfolgenden Regelungen zu SEP Software entsprechend, soweit nicht im Softwarevertrag oder in der Preisliste anderweitig geregelt. Bitte beachten sie die Lizenzbedingungen im Originaltext der Drittsoftware (siehe Unterverzeichnis "third_party_licenses").
1.1 "Add-On" bezeichnet jede vom Auftraggeber bzw. einem Dritten für den Auftraggeber erstellte Software, die über APIs mit der SEP Software kommuniziert, in Bezug auf SEP Software Funktionen hinzufügt oder ergänzt und bei der es sich nicht um eine Modifikation (siehe Definition in Abschnitt 1.8) handelt.
1.2 "API" bezeichnet – gemäß dem Softwarevertrag zur Verfügung gestellte(n) – SEP Application Programming Interfaces (Anwendungsprogrammschnittstellen) sowie anderen SEP Code, der anderen Software-Produkten die Möglichkeit einräumt, mit der SEP Software zu kommunizieren oder sie aufzurufen.
1.3 "Arbeitstage" bezeichnet die Wochentage von Montag bis Freitag (08:00 Uhr bis 18:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bayern und dem 24. und 31. Dezember.
1.4 "Drittsoftware" bezeichnet (i) sämtliche Standard-Software-Produkte und die dazugehörige Dokumentation sowie Content, an denen der Auftraggeber im Rahmen des Softwarevertrages Nutzungsrechte erwirbt, die jedoch für oder von anderen Unternehmen als SEP oder deren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind und nicht SEP Software (siehe Definition in Abschnitt 1.10) darstellen; (ii) sämtliche neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser Drittsoftware, die dem Auftraggeber in Durchführung des Softwarevertrages zur Verfügung gestellt werden, und (iii) sämtliche vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.
1.5 "Geschäftspartner" bezeichnet ein Unternehmen, das im Zusammenhang mit den internen Geschäftsvorfällen des Auftraggebers Zugriff auf die SEP Software benötigt, z. B. Kunden, Distributoren und / oder Lieferanten des Auftraggebers.
1.6 "IP Rechte" (bzw. "Rechte am geistigen Eigentum”) bezeichnet ohne Einschränkung alle Patente und sonstigen Rechte an Erfindungen, Urheberrechte, Marken, Geschmacksmuster und andere Schutzrechte und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Verwertungs- und Nutzungsrechte.
1.7 "Modifikation" bezeichnet sämtliche vom Auftraggeber bzw. einem Dritten für den Auftraggeber erstellten Umarbeitungen der SEP Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG, wie z. B. Änderungen am ausgelieferten Quellcode oder den ausgelieferten Metadaten.
1.8 "Pflege" bezeichnet den im jeweiligen Pflege- oder Mietvertrag vereinbarten SEP Support für die SEP Software.
1.9 "SEP Software" bezeichnet (i) sämtliche Standard-Software-Produkte und die dazugehörige Dokumentation, die für oder von SEP oder ihren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind; (ii) sämtliche neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser SEP Software, die dem Auftraggeber in Durchführung des Softwarevertrages zur Verfügung gestellt werden, und (iii) sämtliche vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.
1.10 "Softwarevertrag" bezeichnet die Vereinbarungen über die Überlassung und Pflege von Standard-Software, die auf die vorliegenden AGB, die Preisliste sowie ggf. weitere Anlagen Bezug nehmen.
1.11 "Verbundene Unternehmen" bezeichnet Unternehmen, die im Sinne des § 15 AktG mit einem anderen Unternehmen verbunden sind.
1.12 "Vertrauliche Informationen" bezeichnet sämtliche Informationen, die SEP oder der Auftraggeber gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützen, oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind. Jedenfalls gelten folgende Informationen als Vertrauliche Informationen von SEP: sämtliche SEP Software, Programme, Werkzeuge, Daten oder andere Materialien, die SEP dem Auftraggeber vorvertraglich oder auf Grundlage des Softwarevertrages zur Verfügung stellt.
2.1 Lieferung; Liefergegenstand. SEP liefert die SEP Software entsprechend der Produktbeschreibung in der Dokumentation und der Preisliste. Für die Beschaffenheit der Funktionalität der SEP Software ist die Produktbeschreibung in der Dokumentation abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der SEP Software schuldet SEP nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der SEP Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von SEP herleiten, es sei denn, SEP hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die SEP Geschäftsleitung.
Dem Auftraggeber wird mangels anderer Absprache spätestens einen Monat nach Abschluss des Softwarevertrags eine (1) Kopie der jeweiligen SEP Software in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.
Die Lieferung erfolgt nach Wahl der SEP entweder dadurch, dass SEP dem Auftraggeber die SEP Software auf DVD oder anderen Datenträgern an die vereinbarte Lieferadresse versendet (körperlicher Versand) oder dadurch, dass SEP die SEP Software auf dem Download Center (www.sep.de) zum Download bereitstellt (Electronic-Delivery). Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem SEP die Datenträger dem Transporteur übergibt, bei Electronic-Delivery der Zeitpunkt , in dem die SEP Software zum Download bereitgestellt ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird.
2.2 Rechte von SEP, Befugnisse des Auftraggebers. Alle Rechte an der SEP Software – insbesondere das Urheberrecht und sonstige IP Rechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich SEP oder deren Lizenzgebern zu, auch soweit SEP Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der SEP Software nur die nachfolgenden nicht-ausschließlichen Befugnisse. Vorstehende Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle sonstigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung einschließlich Nacherfüllung und der Pflege überlassene SEP Software, Gegenstände, Arbeitsergebnisse und Informationen.
2.2.1 Der Auftraggeber darf die SEP Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die im Softwarevertrag genannte SEP Software beschränkt, auch wenn der Auftraggeber technisch auf andere Softwarekomponenten zugreifen kann. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertraglich vereinbarte Dauer.
In Bezug auf die Erstellung und Nutzung von Modifikationen bzw. die Nutzung der SEP Software zur Erstellung von Add-Ons sowie die Nutzung der SEP Software zusammen mit Add-Ons gilt Abschnitt 2.3. Der Auftraggeber erhält an Drittsoftware nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der SEP Software notwendig sind. Insbesondere ist ein Recht zur Weitergabe oder zum Erstellen von Modifikationen und Add-Ons darin nicht enthalten.
2.2.2 Der Auftraggeber darf die SEP Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von seinen Verbundenen Unternehmen abzuwickeln. Nur in diesem Umfang werden Rechte zur Vervielfältigung der SEP Software eingeräumt. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zur öffentlichen Zugänglichmachung der SEP Software verbleiben ausschließlich bei SEP. Der Rechenzentrumsbetrieb für andere als seine Verbundene Unternehmen oder die Nutzung der SEP Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Auftraggebers oder seiner Verbundenen Unternehmen sind, sind nicht erlaubt. Weitere Einzelheiten bestimmen sich nach der Preisliste.
Die Nutzung der SEP Software kann über eine Schnittstelle, die mit der SEP Software oder als Teil der SEP Software ausgeliefert wurde, über eine Schnittstelle des Auftraggebers oder eines Drittanbieters oder über ein anderes zwischengeschaltetes System erfolgen.
Der Auftraggeber muss insbesondere für alle Personen, die die SEP Software (direkt und / oder indirekt) nutzen über die erforderlichen Nutzungsrechte, wie in der Preisliste näher definiert, verfügen. Geschäftspartnern ist die Nutzung ausschließlich durch Bildschirmzugriff auf die SEP Software und nur in Verbindung mit der Nutzung durch den Auftraggeber gestattet und die Nutzung der SEP Software zur Abwicklung von eigenen Geschäftsvorfällen untersagt.
2.2.3 Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Prozessoren), auf die die SEP Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen des Auftraggebers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz. Bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung von SEP können sich die Datenverarbeitungsgeräte gemäß Satz 1 auch in den Räumen eines Verbundenen Unternehmens des Auftraggebers befinden und in dessen unmittelbarem Besitz stehen. Will der Auftraggeber die SEP Software für die Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit SEP möglich, zu deren Abschluss SEP bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen über die Einräumung des Nutzungsrechts an der SEP Software durch das dritte Unternehmen – bereit ist.
2.2.4 Der Auftraggeber muss Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der SEP Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke von SEP nicht verändern oder entfernen.
2.2.5 Vor einer Dekompilierung der SEP Software fordert der Auftraggeber SEP schriftlich mit angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftraggeber in den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach § 69 e Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er SEP eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar gegenüber SEP zur Einhaltung der in Abschnitt 2 enthaltenen Regelungen verpflichtet.
2.2.6 Erhält der Auftraggeber von SEP weitere Kopien einer SEP Software (z. B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege), die eine zuvor überlassene SEP Software ersetzen, besteht das dem Auftraggeber erteilte Nutzungsrecht ausschließlich in Bezug auf die jeweils zuletzt erhaltene Kopie der SEP Software. Das Nutzungsrecht in Bezug auf die zuvor überlassene Kopie der SEP Software erlischt, sobald er die Ersatzsoftware zur Nutzung auf Produktivsystemen implementiert. Jedoch darf er ein Monat lang die neue Kopie der SEP Software zu Testzwecken neben der alten produktiv genutzten Kopie der SEP Software einsetzen. Für die ersetzte Kopie der SEP Software gelten die Regelungen von Abschnitt 5.
2.3 Modifikationen/Add-Ons
2.3.1 Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht berechtigt, Modifikationen der SEP Software zu erstellen, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, ihm ist dies durch zwingendes Gesetz oder nach diesem Abschnitt 2.3 ausdrücklich erlaubt. Weiterhin ist der Auftraggeber – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht berechtigt, in der SEP Software enthaltene bzw. auf sonstige Weise von SEP erhaltene Software-Werkzeuge oder APIs zur Erstellung von oder zusammen mit Add-Ons zu nutzen, es sei denn, ihm ist dies durch zwingendes Gesetz oder nach diesem Abschnitt 2.3 ausdrücklich erlaubt.
2.3.2 SEP weist darauf hin, dass schon geringfügige Modifikationen der SEP Software zu ggf. nicht vorhersehbaren und erheblichen Störungen im Ablauf der SEP Software, von anderen Programmen oder der Kommunikation zwischen der SEP Software und anderen Programmen führen können. Störungen können auch dadurch entstehen, dass Modifikationen nicht mit späteren Fassungen der SEP Software kompatibel sind. Weder SEP noch Verbundene Unternehmen von SEP sind zur Behebung von im Zusammenhang mit Modifikationen auftretenden Störungen verpflichtet oder in sonstiger Weise für derartige Störungen verantwortlich. Insbesondere ist SEP jederzeit berechtigt, die SEP Software einschließlich der APIs zu verändern, ohne dafür zu sorgen, dass vom Auftraggeber verwendete Modifikationen mit späteren Fassungen der SEP Software kompatibel sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abschnittes 2.3.2 gelten entsprechend für die Nutzung der SEP-Software zusammen mit Add-Ons.
2.3.3 Unter der Bedingung, dass die Bestimmungen dieses Abschnittes 2.3.3 eingehalten werden und der Auftraggeber sich gemäß Abschnitt 2.3.5 Satz 1 verpflichtet, räumt SEP dem Auftraggeber das Recht ein, Modifikationen der ihm von SEP gelieferten SEP Software zu erstellen und zu nutzen:
(a) Modifikationen dürfen nur in Bezug auf dem Auftraggeber von SEP im Quellcode gelieferte SEP Software erstellt werden.
(b) Der Auftraggeber hält das derzeit von SEP unter www.sep.de beschriebene Registrierungsverfahren von SEP ein, bevor er Modifikationen erstellt oder nutzt.
(c) Modifikationen dürfen nicht dazu geeignet sein, die in dem Softwarevertrag oder einer sonstigen zwischen dem Auftraggeber und SEP getroffenen Vereinbarung geregelten Beschränkungen zu umgehen.
(d) Modifikationen dürfen nicht den Zugriff auf SEP Software ermöglichen, für die der Auftraggeber keine Nutzungsrechte erworben hat.
(e) Modifikationen dürfen nicht Massendaten- oder Metadatenextraktion von SEP Software zu Nicht-SEP-Software – einschließlich der Nutzung, der Speicherung von Änderungen oder anderer Datenverarbeitung in der Nicht-SEP-Software – erlauben.
(f) Modifikationen dürfen nicht die Performance oder Sicherheit der SEP Software beeinträchtigen, herabsetzen oder reduzieren.
(g) Modifikationen dürfen nicht Informationen über die Softwareüberlassungsbedingungen von SEP, die Software selbst oder jede andere Information in Bezug auf SEP Produkte zugänglich machen oder zur Verfügung stellen.
(h) Modifikationen dürfen nur zusammen mit der SEP Software und nur in Übereinstimmung mit dem in Abschnitt 2.2 eingeräumten Nutzungsrecht an der SEP Software genutzt werden.
2.4 Weitergabe
2.4.1 Der Auftraggeber darf SEP Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat (einschließlich der durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erhaltenen SEP Software), einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der SEP Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte oder die Überlassung der Nutzung an mehrere Dritte sind untersagt. Die Einschränkungen der Sätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmensumstrukturierungen und Rechtsnachfolgen z. B. nach dem Umwandlungsgesetz.
2.4.2 Die Weitergabe der SEP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SEP. SEP wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber der SEP zur Einhaltung der für die SEP Software vereinbarten Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber SEP schriftlich versichert, dass er alle SEP Software-Originalkopien dem Dritten weiter gegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. SEP kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der SEP Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht.
2.4.3 Der Auftraggeber darf SEP Software, die er in anderer Weise als nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, an Dritte nicht weitergeben.
2.4.4 Wenn der Auftraggeber ein Leasingunternehmen ist und der Vertrag ausweist, dass die SEP Software zum Zwecke des Weitervermietens erworben wurde, wird SEP die Zustimmung zur Vermietung und zu einem Wechsel des Mieters erteilen, wenn das Leasingunternehmen den Mieter schriftlich festgelegt hat, wenn bei einem Mieterwechsel der alte Mieter und der neue Mieter die Erklärungen entsprechend Abschnitt 2.4.2 gegenüber SEP abgegeben haben und wenn wichtige Gründe (z. B. mangelnde Zustimmung von Drittlizenzgebern) nicht entgegenstehen. SEP kann die SEP Software (auch wenn sie im Rahmen der Nacherfüllung oder der Pflege überlassen wird) unmittelbar an den Mieter liefern. Das Leasingunternehmen kann Ansprüche aus Mängelhaftung an den Mieter abtreten. SEP behält sich vor, bei einem Wechsel des Mieters eine Upgrade-Gebühr von bis zu 50 % der Pflegevergütung für den abgelaufenen Leasingzeitraum vom Leasingunternehmen nachzufordern.
3.1 Jede Nutzung der SEP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist SEP im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit SEP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf). Der Zukauf erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Zukaufs jeweils gültigen Preisliste.
3.2 SEP ist berechtigt, die Nutzung der SEP Software zu überprüfen (mindestens einmal jährlich und in Übereinstimmung mit SEP-Standardverfahren, einschließlich Vermessungen vor Ort und/oder Remote-Vermessungen). Der Auftraggeber kooperiert bei der Durchführung solcher Vermessungen in angemessener Weise mit SEP. Die zumutbaren Kosten der Vermessung durch SEP werden vom Auftraggeber getragen, wenn die Vermessungsergebnisse eine nicht vertragsgemäße Nutzung aufzeigen.
3.3 Ergibt sich bei einer Vermessung oder in anderer Weise, dass die Nutzung der SEP Software durch den Auftraggeber über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist ein Vertrag mit SEP über den Zukauf abzuschließen. Abschnitt 3.1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Schadensersatz bleibt vorbehalten.
4.1 Vergütung
4.1.1 Der Auftraggeber zahlt SEP gemäß dem Softwarevertrag Vergütung für die Überlassung und für die Pflege der SEP Software. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Electronic-Delivery stellt SEP die SEP Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz. Die Kosten für den Abruf treffen den Auftraggeber. Skonto wird nicht gewährt.
4.1.2 SEP kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
4.1.3 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
4.1.4 SEP behält sich alle Rechte an der SEP Software, insbesondere an im Rahmen des Pflegevertrages zur Verfügung gestellten Fassungen, bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Softwarevertrag vor. Der Auftraggeber hat SEP bei Zugriff Dritter auf dem Vorbehalt unterliegende SEP Software sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von SEP zu unterrichten.
4.1.5 Rechnungsstellung und Fälligkeit
(a) Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Mit Fälligkeit kann SEP Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen.
(b) Bei Softwarekaufverträgen wird die Rechnung nach der Lieferung der SEP Software gestellt.
(c) Bei Softwarepflegeverträgen beginnt die Zahlungspflicht mit Vertragsbeginn des Pflegevertrages. Die Vergütung ist im Voraus fällig.
(d) Die Zahlungsbedingungen bei Softwaremiete bestimmen sich nach den Regelungen des Mietvertrages. Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Vergütung quartalsweise im Voraus fällig und die Zahlungspflicht beginnt mit Vertragsabschluss.
4.1.6 SEP kann die Vergütung für Pflege und Softwaremiete jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum 01.01. eines Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Auftraggeber nach ihrem Ermessen unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern:
(a) SEP darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter (b) genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.
(b) Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.
(c) Wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung die Vereinbarung über Pflege bzw. Softwaremiete zum Ende des Kalenderjahres kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist SEP in der Anpassungserklärung hin. Die Regelungen in Abschnitt 10.6 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend.
4.2 Steuern. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit.
In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung der SEP Software und der Vertraulichen Informationen unverzüglich einzustellen.
Innerhalb eines Monats nach Ende der Nutzungsberechtigung vernichtet der Auftraggeber alle Kopien der SEP Software in jeglicher Form nicht wiederherstellbar oder übergibt – auf Verlangen von SEP – alle Kopien der SEP Software an SEP, es sei denn, deren Aufbewahrung über eine längere Frist ist gesetzlich vorgeschrieben; in diesem Fall erfolgt die Rückgabe oder Vernichtung am Ende dieser Frist. Der Auftraggeber hat SEP in schriftlicher Form zu versichern, dass er und alle seine Verbundenen Unternehmen die hier in Abschnitt 5 geregelten Verpflichtungen eingehalten haben.
6.1 Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der SEP Software und ihre technischen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) zu informieren. Er trägt das Risiko, ob die SEP Software seinen Wünschen und Gegebenheiten entspricht. Über Zweifelsfragen kann er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von SEP oder durch fachkundige Dritte beraten lassen. Außerdem stellt SEP auf der Online-Informationsplattform von SEP Hinweise auf die technischen Einsatzbedingungen der SEP Software und deren eventuelle Änderungen zur Verfügung.
6.2 Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der SEP Software (nachfolgend: "IT-Systeme") ggf. entsprechend den Vorgaben von SEP. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber beachtet insbesondere die Vorgaben der Dokumentation und die auf der SEP Online-Informationsplattform gegebenen Hinweise.
6.3 Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt SEP unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur SEP Software und zu den IT-Systemen.
6.4 Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für SEP und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei SEP.
6.5 Der Auftraggeber testet die SEP Software gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung der SEP Software beginnt.
6.6 Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die SEP Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können alle von SEP im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
6.7 Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von SEP eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Auftraggeber erklärt Rügen schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems. Nur der Ansprechpartner (Abschnitt 6.4) sendet an das zertifizierte SEP Support Center.
6.8 Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.
7.1 SEP leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit (Abschnitt 2.1) der SEP Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Auftraggeber (Abschnitt 2) keine Rechte Dritter entgegenstehen.
7.2 SEP leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass SEP nach ihrer Wahl dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass SEP dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet SEP Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten SEP Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger SEP Software verschafft. Der Auftraggeber muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleiben soll.Technische Erneuerungen werden durch RSS (Really Simple Syndication) Nachrichten unter notification.sepsoftware.com bekannt gegeben.
7.3 Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Voraussetzungen der Abschnitte 11.1 und 11.5 sind bei der Nachfristsetzung zu erfüllen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet SEP im Rahmen der in Abschnitt 8 festgelegten Grenzen.
7.4 Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Abschnitten 7.1 bis 7.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der SEP Software. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abschnitt 7.3 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens SEP, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechts-mängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
7.5 Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abschnitt 7.4 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn SEP im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis SEP das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
7.6 Erbringt SEP Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann SEP eine Vergütung gemäß Abschnitt 11.7 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder SEP nicht zuzuordnen ist, oder wenn die SEP Software nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation genutzt wird. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei SEP dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die SEP Software unsachgemäß bedient oder von SEP empfohlene SEP-Services nicht in Anspruch genommen hat.
7.7 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber SEP unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der SEP Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der SEP führen oder SEP zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
7.8 Erbringt SEP außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht SEP eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber SEP stets schriftlich zu rügen und SEP eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer SEP Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt Abschnitt 11.1. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Abschnitt 8 festgelegten Grenzen.
8.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet SEP Schadensersatz dem nachfolgend beschriebenen Umfang:
Versicherungsleistungen:
für Personen- und Sachschäden max. 5.000.000 EUR
für Vermögensschäden max. 1.000.000 EUR
für Tätigkeitschäden max. 100.000 EUR
für Umweltschadens Basisversicherung 5.000.000 EUR
8.2 Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus Abschnitt 6) bleibt offen.
8.3 Für alle Ansprüche gegen SEP auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
9.1. Nutzung von Vertraulichen Informationen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden. Das Vervielfältigen Vertraulicher Informationen in beliebiger Form ist untersagt, es sei denn, es erfolgt in Erfüllung des Zwecks des Softwarevertrages. Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die im Original enthalten sind.
In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (a) unternimmt jede Partei alle Zumutbaren Schritte (gemäß Definition unten), um alle Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und (b) gewährt jede Partei nur solchen Personen Zugriff auf die Vertrauliche Informationen der anderen Partei, die den Zugriff zur Vertragserfüllung benötigen. Im Sinne dieser Vereinbarung sind "Zumutbare Schritte" solche Schritte, die der Empfänger zum Schutz seiner eigenen vergleichbaren Vertraulichen Informationen unternimmt und die mindestens einer angemessenen Sorgfalt entsprechen; dies schließt seitens des Auftraggebers die sorgfältige Verwahrung und den Schutz der Vertraulichen Informationen gegen Missbrauch ein.
9.2 Ausnahmen. Der vorstehende Abschnitt 9.1. gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (a) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt oder rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erworben wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, (b) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind, (c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (d) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind.
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung gilt Abschnitt 9.1. nicht in Bezug auf von seitens SEP eingesetzten Personen vom Auftraggeber erlangte und in Erinnerung gebliebene Kenntnisse über Ideen, Konzepte, Know-How, Methoden, Prozesse oder Technologien des Auftraggebers; etwaige IP Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. "In Erinnerung geblieben" sind nur Kenntnisse eines jeweiligen Mitarbeiters, die der Mitarbeiter ohne Rückgriff auf vom Auftraggeber erlangte Dokumente bzw. in sonstiger Weise verkörperte Informationen, sowie Kopien bzw. Abschriften davon hat und die der betreffende Mitarbeiter nicht absichtlich zum Zweck der späteren Nutzung oder der Enthüllung auswendig gelernt hat.
9.3 Vertrauliche Vertragsinhalte; Öffentlichkeit. Der Auftraggeber behandelt die Regelungen des Softwarevertrages, insbesondere die darin enthaltenen Preise, vertraulich. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. In Abweichung hierzu ist SEP jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten zu verwenden, sowie anhand der vertraglichen Inhalte Analysen (z. B. zur Bedarfsprognose) zu erstellen und – vorbehaltlich jeweils einvernehmlicher Vereinbarung – in anderen Marketingaktivitäten von SEP zu verwenden.
9.4 Datenschutz; Die abschließenden Regelungen zu datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen möglicher Auftragsdatenverarbeitung ergeben sich aus der den vorliegenden AGB beigefügten Anlage Auftragsdatenverarbeitung.
10.1. Bei Mietverträgen ist die Pflege Teil des Leistungsangebotes, sie kann nur mit dem Mietvertrag beendet werden. Für nach dem Vertragstyp Kauf erworbene SEP Software wird Pflege auf der Grundlage eines gesonderten Pflegevertrages erbracht.
10.2. SEP erbringt als Pflege die in der jeweils gültigen Preisliste für das im Softwarevertrag vereinbarte Pflegemodell genannten Leistungen.
10.3 SEP ist berechtigt, das Leistungsspektrum der Pflege der Weiterentwicklung der SEP Software und dem technischen Fortschritt anzupassen. Können durch eine Leistungsänderung berechtigte Interessen des Auftraggebers nachteilig berührt werden, so teilt SEP diese Leistungsänderung dem Auftraggeber schriftlich oder auf elektronischem Wege mindestens drei Monate vor ihrem Wirksam werden mit und weist ihn in dieser Mitteilung auf sein nachfolgend geregeltes Kündigungsrecht und die Folgen der Nichtausübung des Kündigungsrechts hin. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall das Recht zu, den Pflegevertrag, ggf. den Mietvertrag, vorzeitig mit einer Frist von zwei Monaten auf den Zeit-punkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Abschnitt 10.6 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nicht Gebrauch, wird die Pflege mit dem geänderten Leistungsspektrum fortgeführt.
10.4 SEP erbringt die Pflege für die aktuelle Fassung der SEP Software sowie ggf. für ältere Fassungen im Rahmen des Life Cycle der SEP Software und gemäß ihrer Release-Strategie, die auf der Online-Informationsplattform von SEP abrufbar ist. Pflege für Drittsoftware durch SEP kann die Inanspruchnahme von Supportleistungen der jeweiligen Drittanbieter erfordern. Wenn Drittanbieter erforderliche Supportleistungen SEP nicht mehr zur Verfügung stellen, steht SEP ein Sonderkündigungsrecht zur Teilkündigung der Pflegevertragsbeziehung für die betreffende Drittsoftware mit angemessener Frist, mindestens jedoch von drei Monaten, zum Ende eines Kalenderquartals zu.
10.5 Für Sach- und Rechtsmängel von im Rahmen der Pflege oder Miete gelieferter SEP Software gilt Abschnitt 7 entsprechend. An die Stelle des Rücktritts vom Vertrag tritt die außerordentliche Kündigung des Pflege- oder Mietvertrages. Gegenstand eines eventuellen Minderungsrechts ist die im Rahmen des Pflege- oder Mietvertrages geschuldete Vergütung. Bei Mietverträgen ist die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
10.6 Jeder Pflegevertrag ist zunächst bis zum Ende des auf den Vertragsbeginn folgenden vollen Kalenderjahres geschlossen (Mindestlaufzeit). Ist Vertragsbeginn der 01.01. eines Kalenderjahres, läuft die Mindestlaufzeit des Pflegevertrages allerdings bis zum 31.12. dieses Kalenderjahres. Anschließend verlängert sich der Pflegevertrag jeweils automatisch um ein weiteres Kalenderjahr (Verlängerung). Die Pflege bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Auftraggebers an SEP Software, soweit SEP hierfür Pflege anbietet. Der Auftraggeber muss stets alle Installationen der SEP Software, für die SEP Pflege anbietet, (einschließlich durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbener SEP Software) vollständig bei SEP in Pflege halten oder die Pflege insgesamt kündigen. Diese Regelung umfasst auch SEP Software, die der Auftraggeber von Dritten bezogen hat, und für die SEP Pflege anbietet. Zukäufe verpflichten den Auftraggeber zur Erweiterung der Pflege auf Basis gesonderter Pflegeverträge mit SEP.
10.7 Die Kündigung von Pflegeverträgen ist jeweils schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Die Kündigung von Mietverträgen ist jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals jedoch zum Auflauf der Mindestlaufzeit, möglich. Abschnitt 10.6 Sätze 4 bis 6 gelten für Mietverträge entsprechend. Sonderkündigungsrechte und Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten.
10.8 Kündigungen aus wichtigem Grund bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Regeln über Nachfristsetzungen in Abschnitt 11.1 gelten entsprechend. SEP behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. Abschnitte 2, 6 und 9) vor. SEP behält in diesem Fall den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und kann einen sofort fälligen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 60 % der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung verlangen, auf den der Auftraggeber den Vertrag hätte erstmals ordentlich kündigen können. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SEP ein niedrigerer Schaden entstanden.
10.9 Wenn der Auftraggeber die Pflege nicht sofort ab Auslieferung der SEP Software bestellt, hat er, um bei späterem Beginn der Pflege auf den aktuellen Softwarestand zu kommen, die Pflegevergütung nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Pflege ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte. Zusätzlich kann SEP eine Reaktivierungsgebühr in Rechnung stellen, deren Höhe SEP auf Anfrage mitteilt. Die Nachzahlung ist sofort und ungekürzt fällig. Dies gilt entsprechend bei einer Kündigung und anschließenden Reaktivierung der Pflege. Die Möglichkeiten zum Wechsel des Pflegemodells ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.
10.10 Diese AGB können nach Maßgabe der folgenden Sätze in Bezug auf Miet- und Pflegeverträge geändert werden, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Inhalte des Miet- oder Pflegevertrages geändert werden und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist. SEP wird die Änderung der AGB dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Wenn der Auftraggeber gegenüber der SEP der Änderung nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht, gilt die Änderung als genehmigt und es ist für zwischen SEP und dem Auftraggeber bestehende Miet- oder Pflegeverträge ab diesem Zeitpunkt die geänderte Fassung der AGB maßgeblich. Auf diese Folge wird SEP den Auftraggeber bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen.
11.1 Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. SEP kann nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.
11.2 SEP kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote von SEP sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung seitens SEP für den Vertragsinhalt maßgeblich.
11.3 Die SEP Software unterliegt den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die SEP Software, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SEP an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer eventuellen Nutzungsrechtseinräumung oder zu anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben und sie nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäß den entsprechenden Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Ferner ist der Auftraggeber für die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Auftraggebers befindet, und anderer Länder in Bezug auf die Nutzung der SEP Software durch den Auftraggeber und seine Verbundenen Unternehmen verantwortlich.
11.4 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Softwarevertrag ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
11.5 Der Vertragsschluss sowie Änderungen dieser Vereinbarung sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das hier und an anderen Stellen in dieser Vereinbarung festgelegte Schriftformerfordernis kann auch durch Telefax oder durch Briefwechsel eingehalten werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.
11.6 Dem Softwarevertrag entgegenstehende oder ihn ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen – des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn SEP einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
11.7 Sonstige Leistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet-, Leasing- oder Pflegeverträge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. Mangels abweichender Vereinbarung gelten für diese Leistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SEP für Beratungs- und Serviceleistungen und die Vergütungspflicht nach Maßgabe der jeweils gültigen SEP Preisliste.
Stand: 28. Juni 2022