ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SEP

In allen Vertragsbeziehungen, in denen SEP GmbH (nachfolgend "SEP" genannt) anderen Unternehmen, juristischen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunde" genannt)

  • SEP Software überlässt (entweder als Subscription oder Kauflizenz),

  • Pflege-/Maintenance-Leistungen erbringt, oder

  • Dienstleistungen/Professional Services erbringt,

gelten, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB“) und ergänzend die beim jeweiligen Vertragsschluss gültige Preisliste. Verträge kommen in der Regel durch Angebot und Angebotsbestätigung oder durch gegenseitige Unterzeichnung eines Vertragsdokuments zustande. Die AGB gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen.

Endkunden, die die SEP Software installieren oder nutzen, erklären sich mit den Lizenz- und Nutzungsbestimmungen in diesen AGB einverstanden. Endkunden, die diesen nicht zustimmen, sind nicht berechtigt, die SEP Software zu installieren oder zu nutzen. Jede Nutzung setzt voraus, dass ein, diese Nutzung abdeckender, Lizenzvertrag besteht oder der jeweilige Endkunde auf anderer Rechtsgrundlage zur Nutzung berechtigt ist.

Für Drittsoftware, die SEP mitvertreibt, gelten die nachfolgenden Regelungen zu SEP Software entsprechend, soweit nicht im Softwarevertrag oder in der Preisliste anderweitig geregelt. Bitte beachten sie die Lizenzbedingungen im Originaltext der Drittsoftware (siehe Unterverzeichnis "third_party_licenses").

1.1 "Add-On" bezeichnet jede vom Kunden/Endkunden bzw. einem Dritten für den Kunden erstellte Software, die über APIs mit der SEP Software kommuniziert, in Bezug auf SEP Software Funktionen hinzufügt oder ergänzt und bei der es sich nicht um eine Modifikation (siehe Definition in Abschnitt 1.10) handelt.

1.2 "API" bezeichnet gemäß dem Softwarevertrag zur Verfügung gestellte(n) SEP Application Programming Interfaces (Anwendungsprogrammschnittstellen) sowie anderen SEP Codes, die anderen Software-Produkten die Möglichkeit einräumen, mit der SEP Software zu kommunizieren oder sie aufzurufen.

1.3 "Arbeitstage" bezeichnet die Wochentage von Montag bis Freitag (08:00 Uhr bis 18:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen in Bayern und dem 24. und 31. Dezember.

1.4 "Dokumentation“ bezeichnet sämtliche schriftlichen und elektronischen Materialien, die zur Beschreibung, Anleitung, Nutzung und Wartung der bereitgestellten Software dienen. Dies umfasst insbesondere Benutzerhandbücher, Installationsanleitungen, technische Spezifikationen, Anwenderführungen, FAQ-Dokumente, Systemanforderungen und Wartungsleitfäden.

1.5 "Drittsoftware" bezeichnet (i) sämtliche Standard-Software-Produkte und die dazugehörige Dokumentation sowie Content, an denen der Kunde/Endkunde im Rahmen des Softwarevertrages Nutzungsrechte erwirbt, die jedoch für oder von anderen Unternehmen als SEP oder deren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind und nicht SEP Software (siehe Definition in Abschnitt 1.12) darstellen; (ii) sämtliche neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser Drittsoftware, die dem Kunden/Endkunden in Durchführung des Softwarevertrages zur Verfügung gestellt werden, und (iii) sämtliche vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.

1.6 "Endkunde“ bezeichnet ein Unternehmen oder einen Anwender der die SEP Software für seine internen Prozesse nutzt. Der Endkunde erhält Zugang zur SEP Software von SEP selbst oder vom Zwischenhändler.

1.7 "Geschäftspartner" bezeichnet ein Unternehmen, das im Zusammenhang mit den internen Geschäftsvorfällen des Kunden Zugriff auf die SEP Software benötigt, z. B. Auftraggeber, Distributoren und / oder Lieferanten des Kunden/Endkunden.

1.8 "IP Rechte" (bzw. "Rechte am geistigen Eigentum”) bezeichnet ohne Einschränkung alle Patente und sonstigen Rechte an Erfindungen, Urheberrechte, Marken, Geschmacksmuster und andere Schutzrechte und sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Verwertungs- und Nutzungsrechte.

1.9 "Kauflizenz" bezeichnet das dauerhafte Recht zur nicht ausschließlichen Nutzung der SEP Software gegen einmaliges Entgelt. Die Kauflizenz berechtigt den Lizenznehmer bzw. MSP, die SEP Software auf einem lokalen Server (on premise) zu installieren und zeitlich unbegrenzt gemäß den vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, beinhaltet die Kauflizenz nur in den ersten zwölf Monaten nach Erwerb Pflege/Maintenance.

1.10 "Modifikation" bezeichnet sämtliche vom Kunden/Endkunden bzw. einem Dritten für den Kunden/Endkunden erstellten Umarbeitungen der SEP Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG, wie z. B. Änderungen am ausgelieferten Quellcode oder den ausgelieferten Metadaten.

1.11 "Pflege/Maintenance" bezeichnet fortlaufende Maßnahmen zur Aktualisierung der SEP Software, um deren Leistungsfähigkeit, Sicherheit und Kompatibilität zu verbessern und sie auf dem neuesten Stand der Technik zu halten, entsprechend den Vereinbarungen im jeweiligen Pflege/Maintenance-Vertrag oder Subscription-Vertrag inklusive Supportleistung.

1.12 "SEP Software" bezeichnet (i) sämtliche Standard-Software-Produkte und die dazugehörige Dokumentation, die für oder von SEP oder ihren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind; (ii) sämtliche neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser SEP Software, die dem Kunden/Endkunden in Durchführung des Softwarevertrages zur Verfügung gestellt werden, und (iii) sämtliche vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.

1.13 "Softwarevertrag" bezeichnet die Vereinbarungen über die Überlassung und ggf. Pflege/Maintenance von Standard-Software, die auf die vorliegenden AGB, die Preisliste sowie ggf. weitere Vereinbarungen Bezug nehmen. Softwarevertrag ist der Oberbegriff für Subscription-Vertrag, Kauflizenz-Vertrag und Pflege/Maintenance-Vertrag.

1.14 "Subscription“ bezeichnet das Recht zur Nutzung der SEP Software im Rahmen der Miete, d.h. gegen wiederkehrende Lizenzgebühren. Dabei ist es dem Kunden/Endkunden oder dem Managed Service Provider (MSP) gestattet, die SEP Software auf einem Server zu installieren. Die Installation und Nutzung der SEP Software erfolgt dabei in einer Weise, die den Betrieb als Software-as-a-Service (SaaS) ermöglicht.

1.15 "Verbundene Unternehmen" bezeichnet Unternehmen, die im Sinne des § 15 AktG mit einem anderen Unternehmen verbunden sind.

1.16 "Vertrauliche Informationen" bezeichnet sämtliche Informationen, die SEP oder der Kunde/Endkunde vor unbeschränkter Weitergabe an Dritte schützen, oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind. Jedenfalls gelten folgende Informationen als Vertrauliche Informationen von SEP: sämtliche SEP Software (einschließlich der Quellcode), Programme, Werkzeuge, Daten oder andere Materialien, die SEP dem Kunden/Endkunden vorvertraglich oder auf Grundlage des Softwarevertrages zur Verfügung stellt.

1.17 "Zwischenhändler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die als kommerzieller Akteur agiert und die SEP Software oder SEP Dienstleistungen erwirbt, um diese an andere Zwischenhändler oder Endkunden weiterzuverbreiten. Dies schließt Reseller (Wiederverkäufer), Distributoren (Vertriebspartner) und Managed Service Providers (MSPs) ein. Der Begriff "Kunde“ umfasst auch Zwischenhändler, jedoch nur solche, die in direkter vertraglicher Beziehung zu SEP stehen. Zwischenhändler sind verantwortlich für den Vertrieb der SEP Software in Übereinstimmung mit diesen AGB.

2.1 Lieferung; Liefergegenstand. SEP liefert die SEP Software entsprechend der Produktbeschreibung und der Preisliste. Für die Beschaffenheit der Funktionalität der SEP Software ist die Online-Produktbeschreibung in der Dokumentation abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der SEP Software schuldet SEP nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde/Endkunden insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der SEP Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von SEP herleiten, es sei denn, SEP hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die SEP Geschäftsleitung. Dem Kunden/Endkunden wird mangels anderer Absprache spätestens einen Monat nach Abschluss des Softwarevertrags eine (1) Kopie der jeweiligen SEP Software in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert. Die Lieferung erfolgt nach Wahl der SEP entweder dadurch, dass SEP dem Kunden/Endkunden die SEP Software auf DVD oder anderen Datenträgern an die vereinbarte Lieferadresse versendet (körperlicher Versand) oder dadurch, dass SEP die SEP Software im Download Center (www.sep.de)  zum Download bereitstellt (Electronic-Delivery). Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem SEP den/die Datenträger dem Transporteur übergibt, bei Electronic-Delivery der Zeitpunkt, in dem die SEP Software zum Download bereitgestellt ist und dem Kunden/Endkunden der Lizenzkey zur Verfügung steht. Die SEP Software wird dem Kunden/Endkunden als kompilierte, betriebsbereite Version zur Verfügung gestellt.

2.2 Rechte von SEP, Befugnisse des Kunden/Endkunden. Alle Rechte an der SEP Software – insbesondere das Urheberrecht und sonstige IP Rechte – stehen im Verhältnis zum Kunden/Endkunden ausschließlich SEP oder deren Lizenzgebern zu, auch soweit SEP Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden/Endkunden entstanden ist. Der Kunde/Endkunde hat an der SEP Software nur die nachfolgenden nicht-ausschließlichen Befugnisse. Vorstehende Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle sonstige dem Kunden/Endkunden eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Nacherfüllung und im Rahmen von Pflege/Maintenance überlassene SEP Software, Gegenstände, Arbeitsergebnisse und Informationen.

2.2.1 Der Kunde/Endkunde darf die SEP Software nur in dem Umfang nutzen, die vertraglich festgelegt ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die im Softwarevertrag genannte SEP Software beschränkt, auch wenn der Kunde/Endkunde technisch auf andere Softwarekomponenten zugreifen kann. Der Kunde/Endkunde erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauflizenz auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Subskription für die vertraglich vereinbarte Dauer. In Bezug auf die Erstellung und Nutzung von Modifikationen bzw. die Nutzung der SEP Software zur Erstellung von Add-Ons sowie die Nutzung der SEP Software zusammen mit Add-Ons gilt Abschnitt 2.3. Der Kunde/Endkunde erhält an Drittsoftware nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der SEP Software notwendig sind.

2.2.2 Der Kunde/Endkunde darf die SEP Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsprozesse und die von seinen Unternehmen, bei denen der Kunde/Endkunde mehrheitlich beteiligt ist, abzuwickeln, soweit nicht anders vereinbart. Nur in diesem Umfang werden Rechte zur Vervielfältigung der SEP Software eingeräumt. Alle darüberhinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung, einschließlich der Vermietung, zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zur öffentlichen Zugänglichmachung der SEP Software verbleiben ausschließlich bei SEP. Der Rechenzentrumsbetrieb für andere als seine Verbundene Unternehmen oder die Nutzung der SEP Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden/Endkunden oder seiner Verbundenen Unternehmen sind, sind nicht erlaubt. Weitere Einzelheiten bestimmen sich nach der Preisliste. Die Nutzung der SEP Software kann über eine Schnittstelle, die mit der SEP Software oder als Teil der SEP Software ausgeliefert wurde, über eine Schnittstelle des Kunden/Endkunden oder eines Drittanbieters oder über ein anderes zwischengeschaltetes System erfolgen. Der Kunde/Endkunde muss insbesondere für alle Personen, die die SEP Software (direkt und / oder indirekt) nutzen über die erforderlichen Nutzungsrechte, wie in der Preisliste näher definiert, verfügen. Geschäftspartnern ist die Nutzung ausschließlich durch Bildschirmzugriff auf die SEP Software und nur in Verbindung mit der Nutzung durch den Kunden/Endkunden gestattet und die Nutzung der SEP Software zur Abwicklung von eigenen Geschäftsvorfällen untersagt.

2.2.3 Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Prozessoren), auf die die SEP Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen des Kunden/Endkunden und stehen in seinem unmittelbaren Besitz. Bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung von SEP können sich die Datenverarbeitungsgeräte gemäß Satz 1 auch in den Räumen eines Verbundenen Unternehmens des Kunden/Endkunden befinden und in dessen unmittelbarem Besitz stehen. Will der Kunde/Endkunde die SEP Software für die Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit SEP möglich, zu deren Abschluss SEP bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen über die Einräumung des Nutzungsrechts an der SEP Software durch das dritte Unternehmen – bereit ist.

2.2.4 Der Kunde/Endkunde muss die Datensicherungsprozesse nach den aktuellen Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der SEP Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit einem Hinweis auf SEP zu versehen. Der Kunde/Endkunde darf Urheberrechtsvermerke von SEP nicht verändern oder entfernen.

2.2.5 Vor einer Dekompilierung der SEP Software fordert der Kunde/Endkunde SEP schriftlich mit angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Kunde/Endkunde in den Grenzen des § 69e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach § 69e Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er SEP eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar gegenüber SEP zur Einhaltung der in Abschnitt 2 enthaltenen Regelungen verpflichtet.

2.2.6 Erhält der Kunde/Endkunde von SEP weitere Kopien einer SEP Software (z. B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege/Maintenance), die eine zuvor überlassene SEP Software ersetzen, besteht das dem Kunden/Endkunden erteilte Nutzungsrecht ausschließlich in Bezug auf die jeweils zuletzt erhaltene Kopie der SEP Software. Das Nutzungsrecht in Bezug auf die zuvor überlassene Kopie der SEP Software erlischt, sobald er die Ersatzsoftware zur Nutzung auf Produktivsystemen implementiert. Jedoch darf er ein Monat lang die neue Kopie der SEP Software zu Testzwecken neben der alten produktiv genutzten Kopie der SEP Software einsetzen. Für die ersetzte Kopie der SEP Software gelten die Regelungen von Abschnitt 5.

2.3 Modifikationen/Add-Ons

2.3.1 Der Kunde/Endkunde ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht berechtigt, Modifikationen der SEP Software zu erstellen, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, ihm ist dies durch zwingendes Gesetz oder nach diesem Abschnitt 2.3 ausdrücklich erlaubt. Weiterhin ist der Kunde/Endkunde – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht berechtigt, in der SEP Software enthaltene bzw. auf sonstige Weise von SEP erhaltene Software-Werkzeuge oder APIs zur Erstellung von oder zusammen mit Add-Ons zu nutzen, es sei denn, ihm ist dies durch zwingendes Gesetz oder nach diesem Abschnitt 2.3 ausdrücklich erlaubt.

2.3.2 SEP weist darauf hin, dass jede Modifikation der SEP Software zu ggf. nicht vorhersehbaren und erheblichen Störungen im Ablauf der SEP Software, von anderen Programmen oder der Kommunikation zwischen der SEP Software und anderen Programmen führen können. Störungen können auch dadurch entstehen, dass Modifikationen nicht mit späteren Fassungen der SEP Software kompatibel sind. Weder SEP noch Verbundene Unternehmen von SEP sind zur Behebung von im Zusammenhang mit Modifikationen auftretenden Störungen verpflichtet oder in sonstiger Weise für derartige Störungen verantwortlich. Insbesondere ist SEP jederzeit berechtigt, die SEP Software einschließlich der APIs zu verändern, ohne dafür zu sorgen, dass vom Kunden/Endkunden verwendete Modifikationen mit späteren Fassungen der SEP Software kompatibel sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abschnittes 2.3.2 gelten entsprechend für die Nutzung der SEP-Software zusammen mit Add-Ons.

2.3.3 Unter der Bedingung, dass die Bestimmungen dieses Abschnittes 2.3.3 eingehalten werden, räumt SEP dem Kunden/Endkunden das Recht ein, Modifikationen der ihm von SEP gelieferten SEP Software zu erstellen und zu nutzen:

(a) Modifikationen dürfen nur in Bezug auf dem Kunden/Endkunden von SEP im Quellcode gelieferte SEP Software erstellt werden.

(b) Der Kunde/Endkunde teilt es SEP schriftlich mit, bevor er Modifikationen erstellt oder nutzt.

(c) Modifikationen dürfen nicht dazu geeignet sein, die in dem Softwarevertrag oder einer sonstigen zwischen dem Kunden/Endkunden und SEP getroffenen Vereinbarung geregelten Beschränkungen zu umgehen.

(d) Modifikationen dürfen nicht den Zugriff auf SEP Software ermöglichen, für die der Kunde keine Nutzungsrechte erworben hat.

(e) Modifikationen dürfen nicht Massendaten- oder Metadatenextraktion von SEP Software zu Nicht-SEP-Software – einschließlich der Nutzung, der Speicherung von Änderungen oder anderer Datenverarbeitung in der Nicht-SEP-Software – erlauben.

(f) Modifikationen dürfen nicht die Performance oder Sicherheit der SEP Software beeinträchtigen, herabsetzen oder reduzieren.

(g) Modifikationen dürfen nicht Informationen über die Softwareüberlassungsbedingungen von SEP, die Software selbst oder jede andere Information in Bezug auf SEP Produkte zugänglich machen oder zur Verfügung stellen.

(h) Modifikationen dürfen nur zusammen mit der SEP und nur in Übereinstimmung mit dem in Abschnitt 2.2 eingeräumten Nutzungsrecht an der SEP Software genutzt werden.

§ 69d UrhG bleibt unberührt.

2.4 Weitergabe

2.4.1 Der Kunde/Endkunde darf SEP Software, die er als Kauflizenz erworben hat (einschließlich der durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege/Maintenance erhaltenen SEP Software), einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der SEP Software überlassen. Die Einschränkungen des Satzes 1 gilt auch für Unternehmensumstrukturierungen und Rechtsnachfolgen, z. B. nach dem Umwandlungsgesetz.

2.4.2 Der Kunde/Endkunde ist nur nach den folgenden Regeln berechtigt, die SEP Software, die er als Kauflizenz erworben hat, an einen Dritten weiterzugeben:

        1. Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Verkauf auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.

        2. Der Dritte gibt gegenüber SEP folgende schriftliche Erklärung ab:

„Wir wollen von [Firma und Adresse des Kunden] die Software [genaue Bezeichnung] erwerben. Uns liegen in Kopie die Dokumente vor, aus welchen sich ergibt, mit welchen Nutzungsrechten und welchen Pflichten der Vorerwerber die Software erworben hat. Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber, diese Nutzungsregeln einzuhalten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die damals vereinbarten Allgemeine Geschäftsbedingungen der SEP AG für die Überlassung und Pflege/Maintenance von Standard-Software.

Unser Nutzungsrecht beginnt frühestens, wenn der Vorerwerber Ihnen schriftlich mitgeteilt hat, dass er, soweit möglich und zumutbar, die Software gelöscht hat und dass er mit Beginn unseres Nutzungsrechts kein Recht auf Nutzung der Software mehr hat.

Wir verpflichten uns, im Fall einer Veräußerung der Software durch uns dieselben Regeln einzuhalten, wie sie insofern unserem Rechtsvorgänger Ihnen gegenüber obliegen.“

        1. Der Kunde/Endkunde hat dafür zu sorgen, dass der Dritte erst dann die Software nutzen darf, wenn der Kunde/Endkunde den Löschungsvorgang der Software durchgeführt hat und wenn der SEP die vom Dritten unterschriebene Erklärung nach (b) vorliegt.

        2. Das Recht zur Weiterveräußerung bezieht sich auf den Stand der SEP Software, wie er dem Kunden zum Zeitpunkt der Weitergabe an den Dritten vorliegt.

2.4.3 Der Kunde/Endkunde darf SEP Software, die er nicht als Kauflizenz erworben hat, an Dritte nicht weitergeben.

2.4.4 Wenn der Kunde/Endkunde ein Leasingunternehmen ist und der Vertrag ausweist, dass die SEP Software zum Zwecke des Weitervermietens erworben wurde, wird SEP die Zustimmung zur Vermietung und zu einem Wechsel des Mieters erteilen, wenn das Leasingunternehmen den Mieter schriftlich festgelegt hat, wenn bei einem Mieterwechsel der alte Mieter und der neue Mieter die Erklärungen entsprechend Abschnitt 2.4.2 gegenüber SEP abgegeben haben und wenn wichtige Gründe (z. B. mangelnde Zustimmung von Drittlizenzgebern) nicht entgegenstehen. SEP kann die SEP Software (auch wenn sie im Rahmen der Nacherfüllung oder der Pflege/Maintenance überlassen wird) unmittelbar an den Mieter liefern. Das Leasingunternehmen kann Ansprüche aus Mängelhaftung an den Mieter abtreten. SEP behält sich vor, bei einem Wechsel des Mieters eine Upgrade-Gebühr von bis zu 50 % der Vergütung für Pflege/Maintenance für den abgelaufenen Leasingzeitraum vom Leasingunternehmen nachzufordern.

2.5 Der Kunde hat durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass alle nachfolgenden Zwischenhändler und Endkunden die Lizenz- und Nutzungsbestimmungen in diesen AGB in gleicher Weise akzeptieren und einhalten, als hätten sie als „Kunde“ die Software von SEP unter Einbeziehung dieser AGB erworben.

3.1 Jede Nutzung der SEP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist SEP im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit SEP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf). Der Zukauf erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Zukaufs jeweils gültigen Preisliste.

3.2 SEP ist berechtigt, die Nutzung der SEP Software zu überprüfen (maximal einmal jährlich und in Übereinstimmung mit SEP-Standardverfahren, einschließlich Vermessungen vor Ort und/oder Remote-Vermessungen). Der Kunde/Endkunde kooperiert bei der Durchführung solcher Vermessungen in angemessener Weise mit SEP. Die zumutbaren Kosten der Vermessung durch SEP werden vom Kunden/Endkunden getragen, wenn die Vermessungsergebnisse eine nicht vertragsgemäße Nutzung aufzeigen.

3.3 Ergibt sich bei einer Vermessung oder in anderer Weise, dass die Nutzung der SEP Software durch den Kunden/Endkunden über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist ein Vertrag mit SEP über den Zukauf auf der Grundlage der aktuell geltenden Preisliste abzuschließen. Abschnitt 3.1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Schadensersatz bleibt vorbehalten.

4.1 Vergütung

4.1.1 Der Kunde/Endkunde zahlt SEP gemäß dem Softwarevertrag Vergütung für die Überlassung und für die Pflege/Maintenance der SEP Software. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport, Verpackung und Transportversicherung bei körperlichem Versand ein. Bei Electronic-Delivery stellt SEP die SEP Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz. Die Kosten für den Abruf treffen den Kunden. Skonto wird nicht gewährt.

4.1.2 SEP kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Kunden/Endkunden noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Kunde/Endkunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln.

4.1.3 Der Kunde/Endkunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354a HGB – nicht an Dritte abtreten.

4.1.4 SEP behält sich alle Rechte an der SEP Software, insbesondere an im Rahmen eines Subscription-Vertrages, eines Kauflizenz-Vertrages und/oder eines Pflege-/Maintenance-Vertrages zur Verfügung gestellten Fassungen, bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Softwarevertrag vor. Bei Zugriffen Dritter auf die SEP Software hat der Kunde/Endkunde SEP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf die Rechte von SEP hinzuweisen.

4.1.5 Rechnungsstellung und Fälligkeit

(a) Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Mit Fälligkeit kann SEP Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen.

(b) Bei Kauflizenzen wird die Rechnung nach der Lieferung der SEP Software gestellt.

(c) Bei Verträgen betreffend Subscription und Pflege/Maintenance beginnt die Zahlungspflicht mit Vertragsbeginn. Die Vergütung ist im Voraus für den jeweils beauftragten Zeitraum fällig.

4.1.6 SEP kann die Vergütung für Pflege/Maintenance und Subscription jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten einmal im Kalenderjahr durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Kunden/Endkunden nach ihrem Ermessen unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern:

(a) Für die Ermittlung des Änderungsrahmens im Folgejahr ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.

(b) Wenn der Kunde/Endkunde nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung die Vereinbarung über Pflege/Maintenance bzw. Subscription zum Ende des Kalenderjahres kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist SEP in der Anpassungserklärung hin. Die Regelungen in Abschnitt 10.6 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.

4.2 Steuern. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit.

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In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) ist der Kunde/Endkunde verpflichtet, die Nutzung der SEP Software und der Vertraulichen Informationen unverzüglich einzustellen.

Innerhalb eines Monats nach Ende der Nutzungsberechtigung vernichtet der Kunde/Endkunde alle Kopien der SEP Software in jeglicher Form nicht wiederherstellbar oder übergibt – auf Verlangen von SEP – alle Kopien der SEP Software an SEP, es sei denn, deren Aufbewahrung über eine längere Frist ist gesetzlich vorgeschrieben; in diesem Fall erfolgt die Rückgabe oder Vernichtung am Ende dieser Frist. Der Kunde/Endkunde hat SEP in schriftlicher Form zu versichern, dass er und alle seine Verbundenen Unternehmen die hier in Abschnitt 5 geregelten Verpflichtungen eingehalten haben.

Der Kunde hat durch geeignete vertragliche Vereinbarungen dafür Sorge zu tragen, dass der Endkunde die Pflichten unter diesem Abschnitt 5 einhält und insbesondere nach Ende der Nutzungsberechtigung die Nutzung der SEP Software einstellt.

6.1 Der Kunde/Endkunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der SEP Software und ihre technischen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) zu informieren. Er trägt das Risiko, ob die SEP Software seinen Wünschen und Gegebenheiten entspricht. Über Zweifelsfragen kann er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von SEP oder durch fachkundige Dritte beraten lassen. Außerdem stellt SEP auf der Online-Informationsplattform von SEP Hinweise auf die technischen Einsatzbedingungen der SEP Software und deren eventuelle Änderungen zur Verfügung.

6.2 Der Kunde/Endkunde sorgt für die Arbeitsumgebung der SEP Software (nachfolgend: "IT-Systeme") ggf. entsprechend den Vorgaben von SEP. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit SEP oder Dritten sicherzustellen. Der Kunde/Endkunde beachtet insbesondere die Vorgaben der Dokumentation und die auf der SEP Online-Informationsplattform gegebenen Hinweise.

6.3 Der Kunde/Endkunde wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt SEP unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur SEP Software und zu den IT-Systemen.

6.4 Der Kunde/Endkunde benennt schriftlich einen Ansprechpartner für SEP und eine Adresse und e-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden/Endkunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei SEP.

6.5 Der Kunde/Endkunde testet die SEP Software gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in seiner IT-Infrastruktur, bevor er mit der operativen Nutzung der SEP Software beginnt.

6.6 Der Kunde/Endkunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die SEP Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datensicherungsprotokolle).

6.7 Der Kunde/Endkunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von SEP eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Kunde erklärt Rügen schriftlich mit einer genauen Beschreibung (Logfiles) des Problems. Nur der Ansprechpartner (Abschnitt 6.4) ist zu Rügen befugt.

6.8 Der Kunde/Endkunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.

7.1 SEP leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit (Abschnitt 2.1) der als Kauflizenz erworbenen SEP Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Kunden/Endkunden (Abschnitt 2) keine Rechte Dritter entgegenstehen.

7.2 SEP leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass SEP dem Kunden/Endkunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass SEP dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet SEP Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten SEP Software oder an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger SEP Software verschafft. Der Kunde muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleiben soll. Technische Erneuerungen werden durch RSS (Really Simple Syndication)-Nachrichten unter notification.sepsoftware.com bekannt gegeben. Sachmängel sind keine Mängel, die durch nachträgliche Software Updates oder Hardware Updates in der bestehenden IT-Infrastruktur auftreten.

7.3 Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Kunden/Endkunden zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Voraussetzungen der Abschnitte 13.1 und 13.5 sind bei der Nachfristsetzung zu erfüllen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet SEP im Rahmen der in Abschnitt 8 festgelegten Grenzen.

7.4 Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abschnitt 8.4 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn SEP im Einverständnis mit dem Kunden/Endkunden das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis SEP das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kunden7Endkunden mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

7.5 Erbringt SEP Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann SEP eine gesonderte Vergütung verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder SEP nicht zuzuordnen ist, oder wenn die SEP Software nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation genutzt wird. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei SEP dadurch entsteht, dass der Kunde/Endkunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die SEP Software unsachgemäß bedient oder von SEP empfohlene Maßnahmen nicht ergriffen hat.

7.6 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Kunde/Endkunde SEP unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Kunde/Endkunde die Nutzung der SEP Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der SEP führen oder SEP zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.

7.7 Erbringt SEP außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht SEP eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Kunde dies gegenüber SEP stets schriftlich zu rügen und SEP eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer SEP Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt Abschnitt 13.1. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Abschnitt 8 festgelegten Grenzen.

7.8 Wurde die SEP Software von einem Zwischenhändler an einen Endkunden überlassen, stehen diesem Endkunden Gewährleistungsansprüche nur gegen den Zwischenhändler zu.

8.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet SEP Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend beschriebenen Umfang:

(a) Die Haftung bei Vorsatz, Arglist, aus Garantie und für Verzugsschäden (§ 286 BGB) ist unbeschränkt. 

(b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet SEP in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

(c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet SEP in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR [1.000.000] je Schadensfall und EUR [5.000.000] für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.

8.2 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Änderungen.

8.3 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. Der Kunde/Endkunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

8.4 Die Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Abschnitt 7 und 8

(a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Lieferung der SEP Software, jedoch für innerhalb der Verjährungszeit ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

(b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

(c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die SEP Software herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;

(d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt dieser Abschnitt 8.4 nicht.

9.1. Nutzung von Vertraulichen Informationen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden. Das Vervielfältigen Vertraulicher Informationen in beliebiger Form ist untersagt, es sei denn, es erfolgt in Erfüllung des Zwecks des Softwarevertrages. Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die im Original enthalten sind.

In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (a) unternimmt jede Partei alle Zumutbaren Schritte (gemäß Definition unten), um alle Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und (b) gewährt jede Partei nur solchen Personen Zugriff auf die Vertrauliche Informationen der anderen Partei, die den Zugriff zur Vertragserfüllung benötigen. Im Sinne dieser Vereinbarung sind "Zumutbare Schritte" solche Schritte, die der Empfänger zum Schutz seiner eigenen vergleichbaren Vertraulichen Informationen unternimmt und die mindestens einer angemessenen Sorgfalt entsprechen; dies schließt seitens des Kunden/Endkunden die sorgfältige Verwahrung und den Schutz der Vertraulichen Informationen gegen Missbrauch ein.

9.2 Ausnahmen; Der vorstehende Abschnitt 9.1. gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (a) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt oder rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erworben wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, (b) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind, (c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (d) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung gilt Abschnitt 9.1. nicht in Bezug auf von seitens SEP eingesetzten Personen, vom Kunden erlangte und in Erinnerung gebliebene Kenntnisse über Ideen, Konzepte, Know-How, Methoden, Prozesse oder Technologien des Kunden; etwaige IP Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt. "In Erinnerung geblieben" sind nur Kenntnisse eines jeweiligen Mitarbeiters, die der Mitarbeiter ohne Rückgriff auf vom Kunden erlangte Dokumente bzw. in sonstiger Weise verkörperte Informationen, sowie Kopien bzw. Abschriften davon hat und die der betreffende Mitarbeiter nicht absichtlich zum Zweck der späteren Nutzung oder der Enthüllung auswendig gelernt hat.

9.3 Vertrauliche Vertragsinhalte; Öffentlichkeit. Der Kunde/Endkunde behandelt die Regelungen des Softwarevertrages, insbesondere die darin enthaltenen Preise, vertraulich. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. In Abweichung hierzu ist SEP jedoch befugt, den Namen des Kunden in Referenzkundenlisten zu verwenden, sowie anhand der vertraglichen Inhalte Analysen (z. B. zur Bedarfsprognose) zu erstellen und – vorbehaltlich jeweils einvernehmlicher Vereinbarung – in anderen Marketingaktivitäten von SEP zu verwenden. Der Kunde/Endkunde räumt SEP das Recht ein, die Kundendaten zur Erbringung der Leistungen und in anonymisierter Form intern zur Entwicklung und Verbesserung ihrer Produkte und Leistungen zu nutzen, soweit der Endkunde dem ausdrücklich durch Setzen eines Hakens in den Einstellungen unter „Calling Home Aktion“ zugestimmt hat.

9.4 Datenschutz; Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und gegebenenfalls einen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.

10.1. Bei Subscription ist Pflege/Maintenance Teil des Leistungsangebotes, sie kann nur mit dem jeweiligen Vertrag beendet werden. Bei einer als Kauflizenz erworbenen SEP Software ist Pflege/Maintenance in den ersten zwölf (12) Monaten inkludiert, und wird danach auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung erbracht.

10.2. SEP erbringt als Pflege/Maintenance die in der jeweils gültigen Preisliste für das im Softwarevertrag vereinbarte Pflege-/Maintenance-Modell genannten Leistungen.

10.3 SEP ist berechtigt, das Leistungsspektrum der Pflege/Maintenance der Weiterentwicklung der SEP Software und dem technischen Fortschritt anzupassen. Können durch eine Leistungsänderung berechtigte Interessen des Kunden nachteilig berührt werden, so teilt SEP diese Leistungsänderung dem Kunden/Endkunden schriftlich oder auf elektronischem Wege mindestens drei Monate vor ihrem Wirksam werden mit und weist ihn in dieser Mitteilung auf sein nachfolgend geregeltes Kündigungsrecht und die Folgen der Nichtausübung des Kündigungsrechts hin. Dem Kunden/Endkunden steht in diesem Fall das Recht zu, den Pflege-/Maintenance-Vertrag, ggf. den Subscription-Vertrag, vorzeitig mit einer Frist von zwei Monaten auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Abschnitt 10.6 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Macht der Kunde/Endkunde von seinem Kündigungsrecht nicht Gebrauch, wird die Pflege/Maintenance mit dem geänderten Leistungsspektrum fortgeführt.

10.4 SEP erbringt die Pflege/Maintenance für die aktuelle Fassung der SEP Software sowie ggf. für ältere Fassungen im Rahmen des Life Cycle der SEP Software und gemäß ihrer Release-Strategie, die auf der Online-Informationsplattform von SEP abrufbar ist. SEP kann Pflege/Maintenance personalisiert zugunsten einer bestimmten IP-Adresse und einen bestimmten Servernamen erbringen.

Pflege/Maintenance für Drittsoftware durch SEP kann die Inanspruchnahme von Supportleistungen der jeweiligen Drittanbieter erfordern. Wenn Drittanbieter erforderliche Supportleistungen SEP nicht mehr zur Verfügung stellen, steht SEP ein Sonderkündigungsrecht zur Teilkündigung der Pflege-/Maintenance-Vertragsbeziehung für die betreffende Drittsoftware mit angemessener Frist, soweit möglich mindestens jedoch von drei Monaten, zum Ende eines Kalenderquartals zu.

10.5 Für Sach- und Rechtsmängel von im Rahmen der Pflege/Maintenance oder Subscription gelieferter Software sowie für Haftung gilt Abschnitt 7 und 8 entsprechend. An die Stelle des Rücktritts vom Vertrag tritt die außerordentliche Kündigung des Pflege-/Maintenance- oder Subscription-Vertrages. Gegenstand eines eventuellen Minderungsrechts ist die im Rahmen des Pflege-/Maintenance- und Subscription-Vertrages geschuldete Vergütung.

Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Tauglichkeit der SEP Software zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Mängelansprüche. Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der SEP Software auf eine unsachgemäße Bedienung zurückzuführen ist oder die SEP Software unter nicht vertraglich vereinbarten Bedingungen oder in einer nicht vereinbarten Systemumgebung eingesetzt wird. Gleiches gilt für Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne vorherige Zustimmung der SEP Änderungen an der SEP Software vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde/Endkunde weist nach, dass durch diese Änderungen die Analyse und Mängelbeseitigung durch SEP nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben jedoch unberührt, wenn er im Rahmen des gesetzlichen Selbstvornahmerechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB zur Vornahme von Änderungen berechtigt ist, diese fachgerecht durchgeführt und ordnungsgemäß dokumentiert werden und der Sep zur Verfügung gestellt werden.

Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB kann der Kunde/Endkunde den Vertrag nur dann fristlos kündigen, wenn er dem Anbieter eine angemessene Möglichkeit zur Beseitigung von Mängeln, die den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen, eingeräumt hat und diese Mangelbeseitigung fehlgeschlagen sind.

Bei Subscription ist die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die gesetzliche Frist des § 548 BGB bleibt unberührt.

10.6 Soweit nicht anders vereinbart, ist jeder Subscription-Vertrag und jeder Pflege-/Maintenance-Vertrag zunächst auf zwölf (12) Monate abgeschlossen (Mindestlaufzeit). Anschließend verlängert sich der Subscription-Vertrag und der Pflege-/Maintenance-Vertrag jeweils automatisch um weitere zwölf (12) Monate (Verlängerung), soweit der jeweilige Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Pflege/Maintenance bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Kunden/Endkunden an SEP Software, soweit SEP hierfür Pflege/Maintenance anbietet. Der Kunde/Endkunde muss stets alle Installationen der SEP Software, für die SEP Pflege/Maintenance anbietet, (einschließlich durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege/Maintenance erworbener SEP Software) vollständig bei SEP in Pflege/Maintenance halten oder die Pflege/Maintenance insgesamt kündigen. Diese Regelung umfasst auch SEP Software, die der Kunde/Endkunde von Dritten bezogen hat, und für die SEP Pflege/Maintenance anbietet. Zukäufe verpflichten den Kunden/Endkunden zur Erweiterung der Pflege/Maintenance auf Basis gesonderter Pflege-/Maintenance-Verträge mit SEP.

10.7 Sonderkündigungsrechte und Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten.

10.8 Kündigungen aus wichtigem Grund bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Regeln über Nachfristsetzungen in Abschnitt 13.1 gelten entsprechend. SEP behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. Abschnitte 2, 6 und 9) vor. SEP behält in diesem Fall den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und kann einen sofort fälligen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 60 % der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung verlangen, auf den der Kunde/Endkunde den Vertrag hätte erstmals ordentlich kündigen können. Dem Kunde/Endkunde bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SEP ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

10.9 Wenn der Kunde/Endkunde die Pflege/Maintenance nicht sofort ab Auslieferung der SEP Software bestellt, hat er, um bei späterem Beginn der Pflege/Maintenance auf den aktuellen Softwarestand zu kommen, die Pflege-/Maintenance-Vergütung nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Pflege/Maintenance ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte. Zusätzlich kann SEP eine Reaktivierungsgebühr in Rechnung stellen, deren Höhe SEP auf Anfrage mitteilt. Die Nachzahlung ist sofort und ungekürzt fällig. Dies gilt entsprechend bei einer Kündigung und anschließenden Reaktivierung der Pflege/Maintenance. Die Möglichkeiten zum Wechsel des Pflege-/Maintenance-Modells ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

11.1 SEP erbringt die Dienstleistungen/Professional Services gemäß Vertrag und den nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen Vergütung nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste. Die Dienstleistungen/Professional Services können in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein. Ort der Leistungserbringung ist der Sitz des Anbieters soweit nichts anderes vereinbart ist.

11.2 Die Durchführung der Dienstleistungen/Professional Services erfolgt durch Mitarbeiter der SEP. Der Kunde/Endkunde hat keinen Anspruch darauf, dass die Dienstleistung durch bestimmte Mitarbeiter erbracht wird. Die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung wird von SEP bestimmt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde/Endkunde ist nicht berechtigt, den mit der Erbringung der Dienstleistungen/Professional Services beauftragten Mitarbeitern Weisungen zu erteilen.

11.3 Der Kunde/Endkunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm benannten Ansprechpartner alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich der SEP fällt. Der Anbieter darf davon ausgehen, dass diese Unterlagen, Informationen und Daten vollständig und richtig sind, es sei denn, er erkennt oder muss erkennen, dass sie unvollständig oder unrichtig sind. SEP ist berechtigt, eine angemessene Vergütung für Mehraufwand zu fordern, der aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten des Kunden entsteht. Der Kunde/Endkunde ist für die Überwachung der Leistungserbringung durch SEP verantwortlich.

11.4 Hinsichtlich Haftung gilt Abschnitt 8 entsprechend.

11.5 SEP räumt dem Kunden/Endkunden an den im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungsergebnissen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur internen Verwendung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ein. Alle sonstigen Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. SEP behält sich vor, die eingeräumten Nutzungsrechte zu widerrufen, wenn der Kunde/Endkunde in erheblichem Maße gegen die vorgegebenen Nutzungsbeschränkungen oder gegen Schutzbestimmungen gegen unberechtigte Nutzung verstößt. In diesen Fällen wird dem Kunden/Endkunden zunächst eine Frist zur Beseitigung des Verstoßes eingeräumt. Bei fortgesetzten Verstößen oder in besonderen Fällen, die einen sofortigen Widerruf der Nutzungsrechte rechtfertigen, kann der Anbieter die Nutzungsrechte auch ohne vorherige Fristsetzung widerrufen.

11.6 Weicht die Leistung der SEP von den vertraglichen Vereinbarungen ab und hat SEP dies zu vertreten, so ist SEP verpflichtet, die Leistung ganz oder teilweise ohne Mehrkosten für den Kunden/Endkunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand. Diese Verpflichtung der SEP besteht jedoch nur, wenn der Kunde/Endkunden die Abweichung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung schriftlich anzeigt und nichts anderes vereinbart ist.

11.7 Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, soweit nicht anders vertraglich geregelt. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei E-Mail ausreichend ist.

12.1 SEP stellt für Evaluations- und Vorführungszwecke die SEP Software in einer Testversion („Testsoftware“) zur Verfügung. Soweit dieser Abschnitt 12 von den übrigen Bestimmungen dieser AGB abweicht, gehen die in diesem Abschnitt 12 enthaltenen Bestimmungen für Testsoftware vor.

12.2 SEP ist nicht dazu verpflichtet die Testsoftware zu warten oder Support dafür anzubieten.

12.3 Dem Kunden/Endkunden wird von SEP ein nicht-exklusives, zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für die Testsoftware zu internen Testzwecken gewährt. Das Recht zur Unterlizenzierung und die sonstige Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte ist ausgeschlossen. Die ausschließlichen Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Testsoftware verbleiben bei SEP oder, im Falle von Fremdsoftware, bei den jeweiligen Lizenzgebern.

12.4 Die Nutzungsrechte des Kunden/Endkunden beschränken sich ausschließlich auf Aktivitäten, die der Überprüfung und Beurteilung der Eignung der Testsoftware für seinen Geschäftsbetrieb dienen. Jegliche Modifikationen, Dekompilierungen, der produktive Einsatz der Testsoftware oder Vorbereitungen hierzu sind nicht gestattet. Des Weiteren ist jegliche Verwendung der Software für Benchmarking-Zwecke im Vergleich mit Drittsoftware oder in Verbindung mit der Softwareentwicklung des Kunden/Endkunden oder Dritter ausdrücklich untersagt.

12.5 SEP stellt die Testsoftware dem Kunden/Endkunden unentgeltlich zur Verfügung. Die Haftung von SEP für die unentgeltliche Bereitstellung der Testsoftware richtet sich nach § 599 BGB. Die Haftung für Rechts- und Sachmängel wird durch § 600 BGB geregelt. Sollte SEP aufgrund von grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden, beschränkt sich ihre Haftung, unabhängig vom Rechtsgrund (ob vertraglich oder deliktisch), auf den Ersatz vorhersehbarer, typischer Schäden. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben davon unberührt. Abschnitt 7 und 8 finden keine Anwendung.

12.6 Das Vertragsverhältnis zwischen SEP und dem Kunden/Endkunden bezüglich der Nutzung der Testsoftware kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per E-Mail) mit einer Frist von einem Monat ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.

13.1 Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Kunden/Endkunden müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Kunden/Endkunden zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Kunde/Endkunde diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. SEP kann nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde/Endkunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

13.2 SEP kann Angebote von Kunden/Endkunden innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote von SEP sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung seitens SEP für den Vertragsinhalt maßgeblich.

13.3 SEP und ihre Verbundenen Unternehmen unterliegen den exportkontroll- und sanktionsrechtlichen Bestimmungen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Vertragspartner weist SEP vorab darauf hin, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Lieferung an ihn oder in sein Land gegen solche Bestimmungen verstößt. SEP hat das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch Mitteilung an den Vertragspartner zu kündigen, wenn die Lieferung der SEP Software oder sonstiger Güter an den Vertragspartner gegen solche Bestimmungen verstößt. Im Falle einer solchen Kündigung haben weder SEP noch der Vertragspartner das Recht, die jeweils andere Partei für Schäden, Verluste, Verbindlichkeiten und damit verbundenen Kosten und Auslagen, die der anderen Partei infolge einer solchen Beendigung entstehen, in Anspruch zu nehmen.

Es ist dem Vertragspartner untersagt, die SEP Software oder sonstige ihm von SEP gelieferten Güter in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren oder zu liefern, für die gemäß den exportkontrollrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika oder seines Sitzlandes Exportverbote gelten..

13.4 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Softwarevertrag ist München, sofern der Kunde/Endkunde Unternehmer, eine juristische Person, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

13.5 Der Vertragsschluss sowie Änderungen des Vertrages sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das hier und an anderen Stellen in dieser Vereinbarung festgelegte Schriftformerfordernis kann auch durch Telefax, E-Mail oder durch Briefwechsel eingehalten werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.

13.6 Dem Softwarevertrag entgegenstehende oder ihn ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder ggf. Endkunden – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn SEP einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

13.7 SEP behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieser AGB für Dauerschuldverhältnisse zu ändern, sofern berechtigte Gründe vorliegen. Solche Gründe sind insbesondere Änderungen aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben oder höchstrichterlicher Rechtsprechung, des technischen Fortschritts oder technischer Weiterentwicklungen, geänderter Anforderungen des Massenverkehrs, des Bestehens von Regelungslücken in den aktuellen AGB, veränderter Marktgegebenheiten oder vergleichbarer Gründe, soweit diese Änderungen den Kunden/Endkunden nicht unangemessen benachteiligen. Änderungen der AGB werden dem Kunden/Endkunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und er wird auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde/Endkunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich oder per E-Mail widerspricht und SEP auf diese Folge in der Mitteilung hingewiesen hat. Bei unentgeltlichen Leistungen ist SEP jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern, aufzuheben oder durch neue AGB zu ersetzen und neue entgeltliche oder unentgeltliche Leistungen anzubieten.

Stand: 02.12.2024